Vollstreckung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung: Abwägung zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem soziokulturellen Existenzminimum des Schuldners
Gesetze: Art 14 GG, Art 20 GG, § 850f Abs 2 ZPO, SGB 12
Instanzenzug: Az: 2 T 657/10 Beschlussvorgehend AG Bremerhaven Az: 95 M 951564/10
Gründe
I.
1Die Gläubigerin, ein Inkassobüro, betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Die titulierte Forderung beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin.
2Die Schuldnerin bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 323 € sowie monatliche Leistungen für Unterkunft, Heizung und sonstige Nebenkosten in Höhe von 223,68 €.
3Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein Job-Center, auf Zahlung bereits fälliger und künftig fällig werdender einmaliger und laufender Geldleistungen aus Arbeitslosengeld II gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Drittschuldnerin wurde aufgegeben, von den Leistungen monatlich 40 € an die Gläubigerin abzuführen. Auf Erinnerung der Drittschuldnerin vom hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass der monatliche Betrag von 40 € bei der Schuldnerin zu verbleiben hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag, die Drittschuldnerin zu verpflichten, von den Leistungen 40 € monatlich an sie abzuführen, weiter.
II.
41. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
5Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO unter den der Schuldnerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Betrag komme nicht in Betracht. Denn auch die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dürfe nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten könne. Soweit der Gesetzgeber bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im engeren Sinne nicht lebensnotwendige Bedürfnisse berücksichtigt habe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch eigene Werturteile zu ersetzen. Darüber hinaus gehöre zu einer existenzsichernden Ausstattung nicht lediglich die Alimentierung des für die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Funktionen eines Menschen Notwendigen. Daran ändere auch die staatlicherseits gegebene Möglichkeit nichts, dass zur Erzwingung von Mitwirkungspflichten und bei der Verhängung von Geldstrafen auf Sozialleistungen zurückgegriffen werden könne. Denn das individuelle Interesse des Privatgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung sei dem dem staatlichen Sanktionsanspruch zugrunde liegenden übergeordneten Interesse nicht gleichzusetzen und rechtfertige daher keinen so weitreichenden Eingriff wie die Kürzung der lebensnotwendigen Bezüge.
62. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.
7a) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Erinnerung sei verspätet eingelegt worden. Die für den nicht angehörten Drittschuldner zulässige Erinnerung ist nicht fristgebunden (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 766 Rn. 15 a.E.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 766 Rn. 12; PG/Scheuch, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 18, 28). Für eine von der Rechtsbeschwerde für möglich gehaltene Analogie zu § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist kein Raum, weil insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt.
8b) Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig entschieden. Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Schuldnerin bezieht von der Drittschuldnerin keine über den Regelsätzen des 3. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegende Leistungen. Der Senat hat mit Beschluss vom (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = JurBüro 2011, 213 = Rpfleger 2011, 164) entschieden, dass dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls diese Regelsätze zu belassen sind. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt dementsprechend nicht in Betracht. Daran wird festgehalten. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
9c) Die dagegen erhobenen Einwände der Gläubigerin greifen nicht durch.
10aa) Im Zwangsvollstreckungsrecht hat der Gesetzgeber stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der er einerseits das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung und andererseits das Interesse des Schuldners an der Führung eines menschenwürdigen Lebens zu berücksichtigen hat. An diese in den jeweiligen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden. Etwas anderes hat nur zu gelten, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht das jeweils anzuwendende Gesetz für verfassungswidrig hält, Art. 100 GG. Dahingehende Bedenken hat der Senat hinsichtlich der Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO nicht, wie auch bereits der Entscheidung vom zu entnehmen ist.
11(1) Der Gesetzgeber hat jedem nach dem Sozialstaatsgebot ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133). Dementsprechend hat er in § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Die Regelleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellen nach der Wertung des Gesetzgebers das "soziokulturelle" Existenzminimum dar (BT-Drucks. 15/1516, S. 56) und sind damit dem notwendigen Lebensunterhalt gleichzusetzen. Demgegenüber muss das durch Art. 14 GG geschützte Interesse des Gläubigers einer aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erwachsenen Forderung zurücktreten. Dass, worauf die Rechtsbeschwerde als rein theoretische Möglichkeit hinweist, ein Schuldner, der dauerhaft nur diesen Regelsätzen entsprechende Einkünfte bezieht, vorsätzlich unerlaubte Handlungen zu Lasten des Gläubigers begehen könnte, ohne deshalb eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen, muss insoweit in Kauf genommen werden. Ein Freibrief ist damit für den Schuldner nicht verbunden, weil er regelmäßig strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird.
12(2) Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Auch wenn in Arbeitseinkommen vollstreckt wird, muss dem Schuldner so viel belassen werden, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf.
13bb) Verfehlt ist der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstoße gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hat in § 850f Abs. 2 2. Halbsatz ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Daran ist - wie bereits ausgeführt - das Gericht gebunden. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit der Gesetzgeber im Allgemeininteresse bei Pflichtverletzungen eines Empfängers von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Kürzungen vorsieht; ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass auch gegen Empfänger derartiger Leistungen Geldstrafen verhängt werden dürfen.
14cc) Auch ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdegericht nicht anzulasten. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt zu haben. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, dar. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Gericht Vorbringen eines Beteiligten nicht oder nicht hinreichend zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht den Vortrag der Gläubigerin zu einem Unterhaltsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrem Ehemann, einem Nebenverdienst der Schuldnerin oder Zuwendungen an sie übergangen hätte.
III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
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QAAAD-95987