BGH Beschluss v. - 5 StR 346/11

Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Körperverletzung im Revisionsverfahren

Gesetze: § 230 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 265 StPO

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 1 KLs 40/10

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Generalbundesanwalt konnte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der in den Urteilsgründen Ziffer II.4 und II.5 abgeurteilten Fälle der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Revisionsinstanz noch wirksam bejahen. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass wegen der angeklagten Fälle der gefährlichen Körperverletzung jeweils auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht komme. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, an die der Generalbundesanwalt gebunden wäre, nicht vorliegt (vgl. , BGHSt 19, 377, 381; Urteil vom - 3 StR 312/74, bei Dallinger MDR 1975, 367).
Raum                                   Brause                                 Schaal
                  Schneider                                 Bellay

Fundstelle(n):
CAAAD-95503