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FG Köln Urteil v. - 10 K 397/07 EFG 2012 S. 32 Nr. 1

Gesetze: EStG § 9 Abs 1

Werbungskosten:

Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der alleinigen Darlehensaufnahme des Nichteigentümers

Leitsatz

1) Wurden Darlehen für eine vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen, sind die von ihm geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mittel diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufender Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken.

2) Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 857 Nr. 14
EFG 2012 S. 32 Nr. 1
KÖSDI 2012 S. 17763 Nr. 2
JAAAD-95395

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FG Köln, Urteil v. 24.03.2011 - 10 K 397/07

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