Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der alleinigen Darlehensaufnahme des Nichteigentümers
Leitsatz
1) Wurden Darlehen für eine vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen,
sind die von ihm geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar, als die auf das Hauskonto
eingehenden Mittel diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufender Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich
abdecken.
2) Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld
übernommen hat.