Abgeltungsteuer 2011
3. Aufl. 2011
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C. Änderungen beim Kontenabrufverfahren
I. Überblick
Seit dem sind inländische Kreditinstitute verpflichtet, eine Datei über die sog. Kontenstammdaten zu führen. Diese Datei enthält folgende Daten:
Konto- oder Depotnummer,
Tag der Errichtung und Tag der Auflösung,
Name und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum des Inhabers und der Verfügungsberechtigten sowie ggf. Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Ziel dieser Neuregelung war es, die Kapitalmarktaufsicht sowie die Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, aber auch der Steuerhinterziehung, zu verbessern.
Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit wurde der Kontenabruf auch für steuerliche Zwecke in Form der §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO eingeführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch das Kontenabrufverfahren das normative Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften zu beseitigen und eine verbesserte Verifikationsmöglichkeit zu gewährleisten. Dies war vom BVerfG in seinen Urteilen v. (2 BvR 1493/89, BStBl 1991 II 654) und v. (2 BvL 17/02, BStBl 2005 II 56) gefordert worden. Die Bemühungen des Ges...BStBl 2006 II 178