1. Die Auslegung von Prozessanträgen erfolgt gemäß § 133 BGB. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung entscheidend. Vielmehr ist der wirkliche und anhand äußerer Umstande erkennbare Wille zu erforschen. Im Zweifel soll alles beantragt werden, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts zustehen kann, aber auch nicht mehr.
2. Gegenstand eines Klageverfahrens auf höhere Leistungen nach dem SGB II ist regelmäßig der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bewilligungsabschnitt. Daran anknüpfend ist der Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln. Mit der Behauptung der fiktiven Möglichkeit, auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus leistungsberechtigt zu sein, kann die Berufungsfähigkeit bzw Beschwerdefähigkeit nicht hergestellt werden.
Fundstelle(n): HAAAD-94807
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.09.2011 - L 5 AS 186/11 B ER
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