Strafurteil: Ersetzung der Unterschrift des wegen Urlaubs verhinderten Beisitzers trotz Urlaubsendes vor Fristablauf
Gesetze: § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 2 S 2 StPO
Instanzenzug: Az: (503) 4 Op Js 1787/09 KLs (24/10)
Tenor
Dem Angeklagten E. wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das gewährt. Damit ist der gegenstandslos.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhinderten weiteren Beisitzers vor Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht möglich.
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Schneider Bellay
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QAAAD-94710