Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 70 Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Einleitung
Bemessungsgrundlage der GewSt ist der Gewerbeertrag, der auf Grundlage des einkommensteuerlichen Gewinns unter Berücksichtigung gesetzlich vorgeschriebener Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelt wird (§ 7 Satz 3 GewStG).
Zweck der Hinzurechnung/Kürzung: Ertrag soll unabhängig vom Einsatz von Fremdkapital und fremden Wirtschaftsgütern ermittelt werden; mögliche doppelte (gewerbesteuerliche) Berücksichtigung von Ertragsteilen soll vermieden werden.
Hauptteil
Wesentliche Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
25 % der Schuldzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG), wenn sie zuvor den Gewinn gemindert haben
Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG)
Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG)
25 % von 1/5 der Miet- und Pachtzinsen/Leasingraten für bewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)
25% von ½ der Miet- und Pachtzinsen/Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)
25% von ¼ der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f GewStG)
→ Freibetrag von 100 000 € (§ 8 Nr. 1 GewStG)
steuerfreier Gewinnanteil aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften soweit kein Fall des § 9 Nr. 2a oder 7 (= 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums) vorliegt (§ 8 Nr. 5 GewStG)
Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG, Vermeidun...