Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 8 Steuerfahndung – Aufgaben und Befugnisse
Einleitung
Aufgaben und Befugnisse geregelt in § 208 AO
Hauptteil
Aufgaben der Steuerfahndung; § 208 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO
Nr. 1: Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten
Anfangsverdacht erforderlich (§ 152 Abs. 2 StPO); Steuerstraftat vgl. §§ 369 ff. AO; Steuerordnungswidrigkeit vgl. § 377 Abs. 2 AO, §§ 47, 53 OWiG (hier besteht das Opportunitätsprinzip)
Nr. 2: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der in Nr. 1 bezeichneten Fälle
Anfangsverdacht erforderlich (wie in Nr. 1); Ermittlung aus verfahrentechnischer Sicht zweckmäßig
Nr. 3: Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (sog. „Vorfeldermittlung„)
Möglichkeit einer steuerstrafbaren oder steuerbußgeldbewehrten Handlung erforderlich (hinreichender Anlass)
§ 208 Abs. 2 AO (Initiative der Finanzbehörde):
Nr. 1: Ersuchen (z. B. durch die Außenprüfung)
Nr. 2: Tätigwerden aufgrund einer Übertragung (durch Verwaltungsanweisung); z. B. Subventionsbetrug nach § 264 StGB im Zusammenhang mit dem InvZulG
Befugnisse der Steuerfahndung; § 208 Abs. 1 Satz 2 und 3; (Abs. 3) AO
steuerstrafrechtliche Befugnisse (sog. „Ermittlungsbefugnis„), § 404 Satz 2 AO i. V. mit § 399 Abs. 2 Satz 2 AO und § 110 Abs. 1 StPO: insbesondere: Beschlagnahme, Notveräußerung, Durchsuchung, Verhaftung
§ 208 Abs. 1 Satz 3:
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