Zwischenschaltung einer ausländischen Domizilgesellschaft in die Leistungskette
kein Missbrauch bei tatsächlichem Tätigwerden der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften bzw. bei Austausch des
Vertragspartners vor Leistungserbringung
Leitsatz
1. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung Liechtensteiner Gesellschaften zur Abwicklung von Beratungsaufträgen ist nicht anzunehmen,
wenn sich die Liechtensteiner Gesellschaften gegenüber den inländischen Auftraggebern zivilrechtlich wirksam zur Erbringung
von Beratungsleistungen unter Hinzuziehung von Erfüllungsgehilfen verpflichten, bei der Geschäftsanbahnung beteiligt sind,
mit den Leistungsempfängern abrechnen, das Inkasso betreiben sowie als Ansprechpartner z. B. bei Schlechterfüllung zur Verfügung
stehen. Damit sind die vom inländischen Unternehmer im Auftrag der Liechtensteiner Gesellschaften ausgeführten Leistungen
gem. § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993/1999 im Inland nicht umsatzsteuerbar.
2. Dem steht nicht entgegen, dass teilweise Verträge zwischen dem inländischen Auftraggeber und dem inländischen leistungsausführenden
Unternehmen vor Leistungserbringung dahingehend geändert werden, dass Vertragspartner der Auftraggeber die Liechtensteiner
Gesellschaften werden (Grundsatz der Vertragsfreiheit).
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 33 DStRE 2012 S. 1331 Nr. 21 EFG 2012 S. 755 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17927 Nr. 6 YAAAD-94554
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