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Aktuelles zur Besteuerung international tätiger Berufskraftfahrer
Welche Gehaltsanteile darf Deutschland besteuern?
Im internationalen [i]infoCenter „Unselbständige Arbeit (DBA) – Art. 15 OECD-MA” NWB BAAAC-47096 Fernverkehr überqueren Berufskraftfahrer oft viele Landesgrenzen. Mangels einer Spezialregelung gilt zumeist das Prinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA, jedoch mit nicht unerheblichen Einschränkungen zugunsten des Ansässigkeitsstaats des Berufskraftfahrers. Zudem sind einige DBA-rechtliche Besonderheiten zu beachten. Dieser Beitrag gibt nach einer kurzen Einführung in die Grundsätze einen Überblick über die Besonderheiten und aktuellen Entwicklungen, die aus deutscher DBA-rechtlicher Sicht im internationalen Fernverkehr zu beachten sind.
I. Grundsätze
[i]Keine Anwendung einer Spezialregelung wie für Schiffs- und FlugpersonalInternational tätige Berufskraftfahrer (ebenso wie international tätige Lokführer und Zugbegleitpersonal) halten sich während ihrer Berufsausübung in ihrem Fahrzeug auf. Als Folge der Fahrtätigkeit ist der Arbeitsort räumlich nicht fixiert. Anders jedoch als etwa bei international tätigem Schiffs- und Flugpersonal richtet sich die Besteuerung in DBA bei Berufskraftfahrern regelmäßig nicht nach einer dem Art. 15 Abs. 3 OECD-MA nachempfundenen Spezialvorschrift (Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Geschäftsleitungsstaat des Arbeitgebers), sondern zumeist nach den allgemeinen Regeln des Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA. [i]Ort der Arbeitsausübung entscheidungserheblichDadurc...