Geld- und Sachbezüge an Bundesfreiwilligendienst leistende Personen (§ 3 Nr. 5 EStG)
Nach § 3 Nr. 5 EStG sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, steuerfrei.
Durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WehrRÄndG 2011 vom , BGBl 2011 I S. 678) wurde die Wehrpflicht ab dem ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst ersetzt. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt (Bundesfreiwilligendienstgesetz, BFDG, vom BGBl 2011 I S. 687). Die Freiwilligendienst-Leistenden gehen künftig ein Dienstverhältnis ein. Auf Bund-Länderebene wurde entschieden, dass die in einem solchen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Bezüge (Barlohn und Sachlohn) bis auf Weiteres – vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung – aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten (insbesondere: Vorlage der Lohnsteuerkarte (in 2011) bzw. Abruf der ELStAM (ab 2012), Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung), Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null).
Auf Bund-Länderebene wurde außerdem entschieden, dass ein nach § 41a Abs. 5 Zivildienstgesetz (ZDG) gezahlter Zivildienstzuschlag für Zivildienstleistende (Rechtslage vor dem ), die ihren Dienst freiwillig verlängern, vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) für eine Übergangszeit nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei zu stellen ist.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2331.1.1-1/9
St32
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
BY § 3 Nr. 5
EStG Karte 1.1 - 72/2011 -
DB 2011 S. 2520 Nr. 45
DStR 2011 S. 2098 Nr. 44
StBW 2011 S. 1064 Nr. 24
WAAAD-94397