BGH Beschluss v. - IX ZB 133/10

Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin

Gesetze: § 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 71 T 1948/10 Beschlussvorgehend AG Augsburg Az: 7 IN 439/07

Gründe

I.

1Über das Vermögen des Schuldners ist am das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Im Schlusstermin am haben die weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 (fortan: Gläubiger) Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner im Insolvenzverfahren unrichtige und unvollständige Angaben zu einzelnen Vermögensgegenständen gemacht habe. Sie haben zu Protokoll erklärt, dass der Schuldner den Kundenstamm seines Unternehmens unentgeltlich an S.     B.     weitergegeben, einen Ausgleichsanspruch aus einem Leasingvertrag verschwiegen, Möbel und Büroinventar ohne Gegenleistung der S.     B.     überlassen und hochwertige Armbanduhren der Insolvenzmasse vorenthalten habe. Zur Glaubhaftmachung haben sie auf eine Erklärung vom Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um ein Anlagenkonvolut von etwa 140 Seiten, das sie zu den Akten gereicht haben. Der Schuldner hat erwidert, er werde sich nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der zunächst Akteneinsicht nehmen müsse, zum Versagungsantrag äußern. Mit Anwaltsschriftsatz vom hat er den Sachvertrag der Gläubiger unter Darlegung von Einzelheiten bestreiten lassen.

2Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den Versagungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen, weil Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht im Schlusstermin glaubhaft gemacht worden seien; die Erklärungen zu Protokoll und die eingereichten Unterlagen genügten insoweit nicht, weil sie sich nur auf den objektiven Tatbestand bezögen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht am den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die vorliegende Rechtsbeschwerde die Verfahrensakten angefordert hatte, hat das Insolvenzgericht am den Versagungsantrag der Gläubiger erneut zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger zu 2 ein als "Widerspruch" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.

3Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Gläubiger erreichen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weiter hilfsweise die Feststellung, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt ist. Der Gläubiger zu 1 ist sämtlichen Anträgen entgegen getreten.

II.

41. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom hat nicht zu einer Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens geführt. Das Insolvenzgericht hat in einer Rechtssache entschieden, die bei ihm nicht, sondern beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig war. Eine insolvenzrechtliche Beschwerdeentscheidung wird, sofern nicht ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist, erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 6 Abs. 3 InsO). Deshalb kann der Anspruch in der Beschwerdeentscheidung vom jedenfalls solange keine Wirkungen entfalten, wie über die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners noch nicht entschieden ist. Trifft das Insolvenzgericht - aus welchen Gründen auch immer - trotzdem eine Sachentscheidung, entbehrt dies jeder gesetzlichen Grundlage. Sie ist deshalb nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.

52. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

6a) Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei entbehrlich gewesen, nachdem der Schuldner sich im Schlusstermin nicht zu den tatsächlichen Behauptungen der Gläubiger geäußert, insbesondere diese nicht bestritten habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre.

7b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsanträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie , WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6). Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist ( aaO Rn. 7 ff). Das ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der Schuldner ist weder in der Ladung zum Schlusstermin noch im Termin selbst darauf hingewiesen worden, dass die angekündigte schriftliche Stellungnahme als verspätet behandelt werden würde.

III.

8Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdegericht wird den Vortrag beider Parteien unter Berücksichtigung der oben zitierten Senatsrechtsprechung neu zu würdigen haben.

Kayser                                   Raebel                                 Lohmann

                     Pape                                    Möhring

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAD-94086