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StuB Nr. 20 vom Seite 788

Es bleibt dabei: Standardsoftware ist ein immaterielles Wirtschaftsgut

Anmerkungen zum

Dr. Kai Tiede

Standardsoftware wurde bislang ganz überwiegend als immaterielles Wirtschaftsgut angesehen. Das FG Köln hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 alle Argumente zusammengetragen, die vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen gegen diese Auffassung sprechen. Für den Stpfl. wäre eine Einordnung als materielles Wirtschaftsgut i. d. R. günstiger, ermöglicht sie doch z. B. die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sowie die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG. Auch die Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 ist auf materielle Wirtschaftsgüter beschränkt. Der BFH ließ sich jedoch nicht überzeugen, sondern sieht auf Datenträgern verkörperte Standardsoftware weiterhin als immaterielles Wirtschaftsgut an.

Kernaussagen
  • Software ist im Grundsatz ertragsteuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Standard- oder Individualsoftware oder um Anwender- oder Systemsoftware handelt.

  • Mit der deutlichen Aussage, wonach es nicht von Bedeutung sei, ob der Erwerber die Software verändern könne oder dürfe, erspart der BFH allen Rechtsanwendern eine wei...

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