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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 102/09

Gesetze: FGO § 65

Zur Bezeichnung des Klagebegehrens durch den Antrag in der Klageschrift

Leitsatz

  1. Zu den Anforderungen der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 FGO.

  2. Zur Bezeichnung des Klagegegenstands gehört, dass das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Ein Kl. muss substantiiert darlegen, inwiefern der angefochtene VA rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

  3. Das Gericht kann seiner Amtsermittlungspflicht erst nachkommen, wenn ein Kl. mitgeteilt hat oder aus den Umständen erkennbar ist, inwiefern Rechtsschutz begehrt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-93985

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2010 - 1 K 102/09

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