Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG auch bei An- und Weitervermietung von Immobilien
Leitsatz
Die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen
Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnte. Erfasst werden auch Sachverhalte, in denen das Grundstück
oder Gebäude angemietet und ganz oder teilweise durch Weitervermietung oder –verpachtung genutzt wird.
Auch wenn die Neukonzeption der Hinzurechnung im Rahmen der GewSt zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und beim Pächter
führt, wird hierdurch die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschritten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2012 S. 15 EFG 2011 S. 2100 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2011 S. 3997 StBW 2011 S. 1017 Nr. 23 NAAAD-93979
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.07.2011 - 10 K 78/10
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