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Reduzierter Erklärungsbedarf in der Anlage KAP
[i]Antrag auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung lohnt sich in der Regel nicht Das BMF hat am 7. 10. 2011 vertiefende Informationen zur Anlage KAP veröffentlicht. Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Abgabe der Anlage KAP in vielen Fällen nicht mehr erforderlich. Wer meint, dass die Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifs ist nicht entscheidend, maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zur Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung beide Alternativen und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an. Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 15.721 € und 31.442 € bei zusammenveranlagten Ehegatten wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Weitere Informationen hierzu sowie Berechnungsbeispiele sind auf der Homepage des BMF unter Bürgerinnen und Bürger/Arbeit ...