BFH Beschluss v. - III S 11/11

Erhebung einer Anhörungsrüge; Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO

Gesetze: FGO § 133a Abs. 2, FGO § 74, FGO § 155, ZPO § 85

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Mit Beschluss vom wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde III B 172/09 des anwaltlich vertretenen Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde am an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Dieser erhob für den Kläger am Anhörungsrüge und trug zur Begründung im Wesentlichen vor:

2 In dem angegriffenen Beschluss sei auf zwei wesentliche Aspekte des Klageverfahrens nicht eingegangen worden, und zwar auf die „Thematik des sogenannten Familienleistungsausgleichs als solchem” und auf die „Nicht-Einkommensteuerberücksichtigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die durch ihn selbst durchgeführte Betreuung seiner Kinder”. Diese beiden Aspekte seien zwar aus dem reinen Text des Urteils des FG kaum erkennbar gewesen. Dem Bundesfinanzhof (BFH) hätten jedoch die gesamten Verfahrensakten des FG vorgelegen. Aus diesen ergebe sich, dass das FG sich mit der Problematik befasst habe, dies jedoch in seinem Urteil nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Dem Kläger sei dieser Umstand erst klar geworden, als er vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und den angegriffenen Beschluss des BFH habe zur Kenntnis nehmen können. Da der BFH in diesem Beschluss „die angesprochene Problematik einer eigenen Beurteilung nicht unterzogen” habe, liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

3 Der Kläger selbst ergänzt den Vortrag am und beantragt am , das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die von ihm offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen.

4 II. 1. Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

5 a) Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Entscheidend ist dabei die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht seine eigene Kenntnis. Der Kläger muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, da das Wesen der Prozessvollmacht darin besteht, dass Prozesshandlungen, die der Bevollmächtigte vornimmt oder die diesem gegenüber vorgenommen werden, für den Vollmachtgeber bindend sind, so als ob er sie selbst vorgenommen hätte oder sie ihm gegenüber vorgenommen worden wären (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung; z.B. , BFH/NV 2011, 1383).

6 Der wurde am an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und gilt diesem damit als am bekannt gegeben. Mangels anderslautendem Vortrag des Klägers war dies damit der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte von den eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

7 b) Selbst wenn man für den Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge auf die Kenntnis des Klägers abstellen würde, wäre der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, denn es ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, wann genau der Kläger Kenntnis erhalten hat. Der Vortrag, er sei erst „vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt” und habe den Beschluss „erst jetzt” zur Kenntnis nehmen können, reicht insoweit nicht aus.

8 c) Die erst am eingegangene Anhörungsrüge war daher verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO sind weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich.

9 2. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge aber auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO genügt. Denn der Kläger hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

10 3. Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO bis zur Entscheidung über die vom Kläger offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen. Dies folgt schon daraus, dass eine Aussetzung nach § 74 FGO nicht in Betracht kommt, wenn dem Senat wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158, m.w.N.). Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit ein etwaiges Petitionsverfahren für das vorliegende Verfahren einer Anhörungsrüge i.S. des § 74 FGO vorgreiflich sein könnte.

11 4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2088 Nr. 12
XAAAD-93753