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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 85/11 Kg EFG 2012 S. 529 Nr. 6

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1 Satz 1, AO § 347 Abs. 1 Satz 2

Kindergeld: Familienkasse muss die durch einen zulässigen und erfolgreichen Untätigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach § 77 EStG erstatten

Leitsatz

  1. Die Familienkasse ist verpflichtet, dem Einspruchsführer die durch einen zulässigen und erfolgreichen Untätigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach § 77 EStG zu erstatten.

  2. Ein erfolgreicher Untätigkeitseinspruch im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass eine positive Entscheidung über die Gewährung von Kindergeld ergeht.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 529 Nr. 6
JAAAD-93616

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.06.2011 - 7 K 85/11 Kg

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