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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 4011/10 StB

Gesetze: StBerG § 36 Abs. 1, StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1, StBerG § 50 Abs. 3

Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft: Ausbildung zum Bankkaufmann und Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt bzw. Sparkassenbetriebswirt nicht ausreichend für Genehmigung der Vorstandstätigkeit

Leitsatz

  1. Die Ausbildung zum Bankkaufmann stellt ebenso wenig wie die Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt bzw. Sparkassenbetriebswirt eine „andere Ausbildung” im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG dar, aufgrund deren die Mitgliedschaft im Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft genehmigt werden könnte.

  2. Absolventen einer kaufmännischen Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG müssen sich in gleicher Weise wie Studienabsolventen im Sinne des § 36 Abs. 1 StBerG auf die theoretische Möglichkeit der Teilnahme an einer Steuerberaterprüfung verweisen lassen.

  3. Weist der Antragsteller keine besondere Fachkunde in einem anderen als den in § 36 StBerG genannten Fachgebieten auf, kann der Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG nicht darauf gestützt werden, dass es ihm unzumutbar wäre, die Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG an die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erfüllen (Abgrenzung zum , BStBl. II 1997, 549).

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 1732 Nr. 36
DStRE 2012 S. 64 Nr. 1
WAAAD-93603

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.06.2011 - 2 K 4011/10 StB

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