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Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften in der EU
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8.9.2011 in der Rs. C-371/10, National Grid Indus
In dem Verfahren National Grid Indus B. V. (Rs. C-371/10) muss sich der Europäische Gerichtshof erstmals mit der Wegzugsbesteuerung bei körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsträgern befassen. Im niederländischen Ausgangsverfahren ging es um die Verlegung des Verwaltungssitzes einer niederländischen Kapitalgesellschaft nach Großbritannien. In dem EuGH-Verfahren sind nun die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott ergangen. Eine Sofortbesteuerung, so die Generalanwältin, sei nur zulässig, wenn die Vermögensgegenstände wegen ihrer Art oder ihres Umfangs nicht in zumutbarer Weise bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der im Wegzugsstaat entstandenen latenten Wertzuwächse nachverfolgt werden können. In den übrigen Fällen sei ein Steueraufschub zu gewähren. Das Urteil in dem Verfahren wird Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerungsregelungen in sämtlichen Mitgliedstaaten haben und könnte den deutschen Steuergesetzgeber zwingen, die § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 KStG zu überarbeiten.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in
I. Einleitung – zur Bedeutung des Verfahrens für die deutsche Besteuerungspraxis
[i]Ausgang des Verfahrens National Grid Indus betrifft auch die deutsche WegzugsbesteuerungDer Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, ...