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Änderungen des HGB durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz
I. Einleitung
Seit dem ist das Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz - KapAEG) in Kraft. Die Vorschriften des KapAEG können zum frühestmöglichen Zeitpunkt angewendet werden und besitzen somit auch für Konzernabschlüsse solcher Geschäftsjahre Gültigkeit, bei denen der Bilanzstichtag bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt und der Konzernabschluß noch nicht nach deutschem Recht offengelegt worden ist (vgl. BT-Drucks. 13/9909, S. 13).
Erklärtes Ziel dieses Gesetzes ist die Entlastung deutscher Konzerne, die zum Zweck der Kapitalbeschaffung an ausländischen Kapitalmärkten dazu verpflichtet sind, einen Konzernabschluß nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen oder ausländischem Recht aufzustellen. Neben Erleichterungen für bestimmte Tochtergesellschaften durch die Erweiterung des § 264 HGB bildet vor allem der neu geschaffene § 292a HGB das Kernstück des KapAEG. Dieser räumt Konzernen nunmehr die Möglichkeit ein, unter bestimmten Voraussetzungen auf die gesonderte Aufstellung eines den deutschen Konzernrechnungslegungsvorschriften entsprec...