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Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) - Änderungen des Vertrags-, Gesellschafts- und Bilanzrechts
I. Ziele
Am soll die
dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
beginnen. Die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die
Konvergenzkriterien erfüllen, werden den Euro als einheitliche
Währung einführen. In einer Übergangszeit vom
bis bleiben die nationalen
Währungen als Untereinheiten des Euro bestehen. In diesem Zeitraum gibt es
keine Euro-Banknoten und -Münzen. Ab dem werden die
neuen Euro-Banknoten und -Münzen zur Verfügung stehen. Die nationalen
Währungen verlieren spätestens mit Ablauf des
ihre Gültigkeit. In der
Übergangszeit
soll jeder die neue Währung nutzen können. Es besteht aber kein
Zwang zur Nutzung des Euro (Bestandswahrung). Am Ende der Übergangszeit
werden Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, Rechtsgeschäfte und
Vollstreckungstitel in nationaler Währung unmittelbar durch geltendes
Gemeinschaftsrecht auf die europäische Währung umgestellt. Die
rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung des Euro werden mit dem EuroEG
geschaffen (BT-Drucks. 13/10334). Der Bundestag hat abschließend am
über das Gesetz beraten und mit großer
Mehrheit zugestimmt. Am stimmte auch der Bundesrat mit
nur einer Gegenstimme dem Gesetz zu.
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