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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 Ko 1137/11 EFG 2012 S. 551 Nr. 6

Gesetze: JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 54 Nr. 1 InsO§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO§ 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO§ 60 InsO§ 208 InsO§ 209 Abs. 1 Nr. 1, Nr.2 und Nr. 3 InsO § 210

Ansatz von Gerichtskosten bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

Leitsatz

1. Gegen den Insolvenzverwalter können nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Gerichtskosten nicht angesetzt werden, solange die Quote nicht feststeht.

2. Wendet der Insolvenzverwalter im Insolvenzfeststellungsverfahren nach § 179 Abs. 1 InsO erneut Masseunzulänglichkeit ein, besteht ein Vollstrekkungsverbot. Dies schließt einen Anspruch auf Zahlung der gesamten Gerichtskosten aus.

3. Eine Kostenrechnung kann in einem solchen Fall nicht ergehen. Die Gerichtskosten sind lediglich festzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 551 Nr. 6
IAAAD-92598

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Online-Dokument

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.07.2011 - 3 Ko 1137/11

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