RPflG § 9
Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-34436
Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
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