RPflG § 32
Fünfter Abschnitt: Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-34436