RPflG § 12
Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
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MAAAE-34436