RPflG § 12

Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers

Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.

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MAAAE-34436