Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung des Erbbaurechts
I. Inhalt des Erbbaurechts
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu errichten und zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Damit bildet das Erbbaurecht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (vgl. §§ 93 und 946 BGB). Das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk wird in Abweichung von § 94 BGB nicht Bestandteil des Grundstücks, sondern des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). Während der Laufzeit des Erbbaurechts ist deshalb der Erbbauberechtigte Eigentümer des auf dem Erbbaugrundstück errichteten Bauwerks. Das gilt auch für ein Gebäude, das bei Bestellung des Erbbaurechts schon auf dem Grundstück vorhanden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO).
Zur Dauer des Erbbaurechts enthält die ErbbauVO keine Regelung. In der Praxis wird das Erbbaurecht regelmäßig zeitlich limitiert (meistens 75 oder 99 Jahre), kann aber auch unbefristet bestellt werden. Es darf jedoch nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 ErbbauVO). Der Erbbauberecht...