1) Eine Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG liegt auch dann vor, wenn ein Küchenraum zwar nicht als Küche eingerichtet, jedoch
mit den notwendigen Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattet ist.
2) Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude zu einer Wohnung zusammengefasst, wird nur dann eine Wohnung neu
hergestellt, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen. Entsprechendes gilt, wenn in einem als EFH bewerteten Gebäude
zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden.
3) Mangels selbständiger Haushaltsführung besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn Baumaßnahmen zwar die Herstellung
einer weiteren, neuen Wohnung rechtfertigen, sich beide Wohnungen jedoch dergestalt gegenseitig ergänzen, dass sich der Haushalt
über beide Wohnungen des Objekts erstreckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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