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Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 erfordert der Ansatz des niedrigeren Teilwerts mit Wirkung ab dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr (Erstjahr) eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Daneben ist das bislang geltende Wertbeibehaltungswahlrecht aufgehoben und stattdessen ein striktes Wertaufholungsgebot eingeführt worden. Zur Sicherung einer dem Unternehmen verbleibenden, ausreichenden Liquidität kann der Gewinn, der im Erstjahr aus der Anwendung der Neuregelung entsteht, auf 5 Jahre verteilt werden (§ 52 Abs. 16 EStG). Zu den sich hieraus ergebenden Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines
Der Teilwert ist auch nach der Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 grundsätzlich nach den in den EStR und den entsprechenden Hinweisen enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Insbesondere kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren bei gesunkenen Verkaufspreisen weiterhin retrograd ermittelt werden (vgl. R 36 Abs. 2 EStR 1999). Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig ( BStBl II S. 681 = BBK F. 17 S. 3139). Die Nachweispflicht für den niedrigeren ...