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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1304/06 EFG 2012 S. 568 Nr. 6

Gesetze: UStG 1980 § 14 Abs. 3

Der Leistungsinhalt einer Rechnung muss aus Sicht der Umsatzsteuer für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen

Leitsatz

Bei einer Leistung, die der Rechnungsaussteller als „Werbemaßnahmen im Businesspool” bezeichnet, liegt dann keine unrichtige Leistungsbezeichnung gem. § 14 Abs. 3 UStG 1980 vor, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand (Business-Cards in Gold, Silber und/oder Bronze) zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 3092 Nr. 50
BBK-KN Nr. 256/2011 (Verkauf von VIP-Logen als Werbemaßnahme keine unrichtige Leistungsbezeichnung )
EFG 2012 S. 568 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2011 S. 3174
b&b 2012 S. 13 Nr. 2
PAAAD-92065

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FG des Saarlandes, Urteil v. 12.05.2011 - 1 K 1304/06

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