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Track 05-06 | Erbschaftsteuer: Sonderregelung zum Verwaltungsvermögen für Wohnungsunternehmen
Von den Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG sind nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG vermögensverwaltende Unternehmen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Hauptzweck des Unternehmens in der Vermietung von Wohnungen besteht und die Erfüllung dieses Zwecks einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO erfordert. Das FinMin Schleswig-Holstein hat hierzu eine Vereinfachungsregelung getroffen.
Track 05 | Neuregelung im Rahmen der ErbSt-Reform
Die nächste Verwaltungsanweisung betrifft die Erbschaftsteuer. Wann liegt ein begünstigtes Wohnungsunternehmen vor? Diese Frage hat aktuell das Schleswig-Holsteinische Finanzministerium beantwortet.
Es geht um die steuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. Seit dem gibt es bekanntlich ein neues Konzept. Dieses besteht aus zwei Komponenten: dem Verschonungsabschlag von 85 % und einem gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 €. Zusätzlich wird eine Tarifbegrenzung gewährt.
Von den Steuervergünstigungen sind vermögensverwaltende Unternehmen ausgeschlossen. Begünstigt sind Unternehmen nur dann, wenn das Verwaltungsvermögen einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht ...