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Sozialrecht | Wahl des günstigeren Zeitraums für Elterngeldberechnung
Elterngeld wird immer nach dem Einkommen aus zwölf Kalendermonaten, i. d. R. vor der Geburt des Kindes, bestimmt. Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung sind grds. bei der Festlegung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG) – der Zeitraum wird dann zurückverlagert. Das gilt nicht, wenn der Elterngeldberechtigte dem widerspricht. Denn die Vorschrift soll den Anspruchsberechtigten vor Nachteilen bewahren. Im Streitfall wäre dieses Ziel aber verfehlt worden, da Monate mit einer relativ geringen Einkommensminderung außer Ansatz geblieben wären, während Monate gänzlich ohne Einkommen so Teil des anzusetzenden Durchschnittseinkommens geworden wären. Die Klägerin, eine selbständig Erwerbstätige, durfte daher auf die Anwendung der für sie schädlich...