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Änderung von Jahresabschlüssen und Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz
— IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 6* —
I. Vorbemerkungen
(1) Im handelsrechtlichen Sinne ist unter Änderung des Jahresabschlusses jede Änderung von Form und Inhalt eines Jahresabschlusses zu verstehen. Die vorliegende IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung konkretisiert die Auffassung des Berufsstands über die Zulässigkeit einer Änderung von Jahresabschlüssen.
(2) Diese IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ersetzt die Stellungnahme HFA 2/ 1991: Änderung von Jahresabschlüssen und Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz (WPg 1992 S. 89 ff.).
II. Abgrenzungen
(3) Als Änderung des Jahresabschlusses kommen in erster Linie Änderungen der einzelnen Bilanz- und GuV-Posten sowie der Angaben im Anhang einschließlich der verbalen Erläuterungen infrage. Eine Änderung des Jahresabschlusses liegt aber auch dann vor, wenn die zugrunde liegende Buchführung hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände oder Schulden geändert wird, ohne dass sich daraus – z. B. weil sowohl positive als auch negative Änderungen innerhalb eines Bilanzpostens vorgenommen werden – Auswirkungen auf den Jahresabschluss ergeben. Die Korrektur eindeutiger Schreibversehen ohne inhaltliche Bedeutung ist dagegen keine Änderung.
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