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Außerplanmäßige Abschreibungen in der Handelsbilanz
I. Handelsrechtliches Niederstwertprinzip
1. Grundsätzliches
Das sog. Niederstwertprinzip für das Anlagevermögen ist in § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB kodifiziert. Es verlangt zu jedem Stichtag einen
Vergleich der Buchwerte der Vermögensgegenstände
(Wirtschaftsgüter)
mit ihren Zeitwerten.
Stellt sich dabei heraus, daß der Zeitwert eines Vermögensgegenstands unter seinem Buchwert liegt, besteht je nach Eigenschaft der Wertminderung (vorübergehend oder dauernd) ein Wahlrecht oder eine Pflicht, eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Zeitwert vorzunehmen. Ziel außerplanmäßiger Abschreibungen ist also die
Bewertung der Anlagegüter mit dem niedrigeren Wert,
der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist.
Außerplanmäßige Abschreibungen kommen bei allen Gegenständen des Anlagevermögens in Betracht, unabhängig davon, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist oder nicht - in der steuerrechtlichen Terminologie also sowohl beim abnutzbaren als auch beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Beim
abnutzbaren Anlagevermögen
sind Abschreibungen außerplanmäßig, die im ursprünglichen oder später geänderten Abschreibungsplan nicht vorgesehen waren. Beim
nicht abnutzbaren Anlagevermögen,
z. B. bei un...