Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens
Gesetze: § 412 ZPO, § 485 ZPO, § 567 ZPO, § 574 ZPO
Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 1 T 436/10 Beschlussvorgehend AG Lingen Az: 4 H 18/09 (V)
Gründe
I.
1Das Amtsgericht hat es in dem von der Antragstellerin angestrengten selbständigen Beweisverfahren nach eingehender Auseinandersetzung mit den von ihr gegen das mehrfach ergänzte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhobenen Einwänden abgelehnt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
2Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist (, VersR 2010, 1241 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat daher die gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gerichtete sofortige Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen.
4Dies hat allerdings auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vom Beschwerdegericht in Unkenntnis der bereits entschiedenen Vorlagefrage zugelassenen Rechtsbeschwerde. Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht für die Rechtsbeschwerde, wenn - wie hier - schon kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt werden konnte (, aaO Rn. 3).
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. Schneider
Fundstelle(n):
VAAAD-91454