Zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten verfassungswidrig - Mustereinspruch
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Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl und liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG).
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten ist derzeit ein Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Az. 4 K 1970/10 anhängig.
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
LAAAD-91414