BGH Beschluss v. - 2 StR 192/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Mainz vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch in den Fällen II 48 und 49 der Urteilsgründe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht in den Fällen II 48 und 49 bei einem Schadensbetrag von je 60.000 Euro die Einzelfreiheitsstrafen mit zwei Jahren und zwei Monaten unzutreffend beziffert hat, da entsprechend der von ihm bei der Einzelstrafbemessung vorgenommenen Staffelung (UA S. 24) bei einem Schadensbetrag bis 75.000 Euro lediglich Einzelstrafen von zwei Jahren festzusetzen gewesen wären. Der Senat ist nicht gehindert, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für jeden der beiden Fälle eine Einzelstrafe von zwei Jahren festzusetzen. Der Senat kann mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der Einzelstrafen sicher ausschließen, dass die Gesamtstrafe ohne den Fehler geringer ausgefallen wäre (vgl. ).

Im Übrigen hat es die Kammer versäumt, im Fall II 42 eine Einzelstrafe zu bestimmen. Der Senat kann im Hinblick auf den gleich hohen Schaden wie im Fall II 41 ausschließen, dass das Landgericht im Fall II 42 eine andere Strafe als die dort ausgeurteilte von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte und holt die unterbliebene Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. mN).

Dadurch, dass das Landgericht im Fall II 16 trotz eines Schadens von mehr als 20.000 Euro eine Einzelstrafe von lediglich einem Jahr verhängt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Fundstelle(n):
EAAAD-91344