Haftung des Fahrers einer Organisation für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Wer als Fahrer den Organisator eines Zigerattenschmuggels zur Übergabe der Zigaretten und des Geldes bringt, leistet Beihilfe
zur Steuerhinterziehung, die durch unzulässiges Verbringen der Zigaretten nach Deutschland begangen worden ist. Dabei reicht
aus, dass er den Eintritt des Erfolgs der Haupttat (Steuerhinterziehung) billigend in Kauf genommen hat, ohne von den Zigarettentransporten
und den dadurch hinterzogenen Steuern genaue Kenntnis gehabt zu haben.
2. Das FG kann sich die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls zu Eigen machen.
3. Die Inanspruchnahme des Beteiligten im Fall vorsätzlicher Steuerstraftaten durch Haftungsbescheid muss nicht besonders
begründet werden.
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