Stromsteuerermäßigung für kommunale Entsorgungsbetriebe
Leitsatz
1. Bei der Zuordnung von Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe ist nach der Definition in § 2 Nr. 2a, 3 StromStG auf die
vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) abzustellen.
2. Die Ersetzung der WZ 2003 durch die WZ 2008 und eine dadurch ggf. geänderte Zuordnung von Unternehmen zum Produzierenden
Gewerbe hat keinen Einfluss auf die Zuordnung nach dem StromStG, solange keine entsprechende Änderung des § 2 Nr. 2a StromStG
erfolgt und nicht auf die WZ 2008 verwiesen wird.
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