Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung bei Reduzierung der Aktivbezüge infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten
der GmbH und unveränderter Beihaltung der nunmehr über 75 % der Aktivbezüge liegenden Pensionszusage
Leitsatz
1. Eine nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 S. 4 EStG zur Kürzung der Pensionsrückstellung führende Überversorgung liegt vor, wenn
die dem Gesellschafter einer GmbH zugesagte Versorgungsanwartschaft zusammen mit dessen Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag vereinbarten Aktivbezüge des Zusageempfängers übersteigt und durch die Höhe
der zugesagten Pensionsleistungen künftige, noch ungewisse Gehaltssteigerungen vorweggenommen werden.
2. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die von einer GmbH den bei ihr als Arbeitnehmern beschäftigten Gesellschaftern
gemachte, angemessene, ursprünglich die 75-%-Grenze einhaltende Pensionszusage trotz einer späteren Absenkung der Arbeitszeiten
und der Aktivbezüge der Zusageempfänger infolge wirtschaftlicher, betrieblicher Schwierigkeiten der GmbH unverändert beibehalten
wurde, so dass nunmehr die 75-%-Grenze überschritten wird, wenn jedoch die Aktivbezüge der Gesellschafter-Arbeitnehmer nach
der ursprünglichen Erwartung der GmbH eigentlich nur bis zur Überwindung der wirtschaftlichen Krise abgesenkt und anschließend
wieder auf ihre ursprüngliche Höhe angepasst werden sollten, und die geplante Anpassung der Aktivbezüge auf ihre ursprüngliche
Höhe letztendlich nur deshalb unterbleiben muss, weil die GmbH aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung in ihrem Geschäftsfeld
wider Erwarten nicht mehr konkurrenzfähig ist und über kurz oder lang ihre operative Tätigkeit einstellen muss. Bei dieser
Ausgangslage ist es auch unter dem Gesichtspunkt einer vGA nicht zu beanstanden, wenn die GmbH davon abgesehen hat, parallel
zu den Arbeitszeiten und Aktivbezügen auch die Pensionszusagen entsprechend zu kürzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2545 Nr. 41 DStRE 2012 S. 268 Nr. 5 EFG 2011 S. 1992 Nr. 22 KÖSDI 2011 S. 17646 Nr. 11 JAAAD-91296
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2011 - 12 K 12274/09
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