Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten
Betriebseinlage als Aufgeld einer Bargründung
verdeckte Sacheinlage
Leitsatz
1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft ohne die Gewährung von Gesellschaftsrechten
gilt als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG, da allein die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft
keine Gegenleistung darstellt.
2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ist bei einer verdeckten Einlage nicht anwendbar, da ihr zwangsläufig eine Entnahme des
Betriebsvermögens vorausgeht, so dass eine Betriebsübertragung nicht möglich ist.
3. Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür keine neuen Anteile an der Gesellschaft,
liegt keine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG vor, so dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen
nicht zu Buchwerten fortführen kann.
4. Eine Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG liegt auch dann vor, wenn der Einbringungsgegenstand
als reines Aufgeld neben der Bareinlage übertragen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einbringung auf einem von der Bargründung
getrennten Vorgang beruht.
5. Bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ist der gemeine Wert der in die Kapitalgesellschaft eingelegten Wirtschaftsgüter
im Zeitunkt der Aufgabe anzusetzten, von dem die Aufgabekosten sowie die Buchwerte abzusetzen sind.
6. Wird eine Bargründung tatsächlich durchgeführt, liegt keine verdeckte Sacheinlage i. S. d. § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn
zusätzlich zur Bargründung ein Betrieb in das GmbH-Vermögen eingelegt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1933 Nr. 21 GmbHR 2011 S. 776 Nr. 14 GmbHR 2012 S. 114 Nr. 9 VAAAD-91292
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.04.2011 - 11 K 4386/08
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