Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Bestellung eines schuldrechtlichen Nießbrauchs
Leitsatz
1. Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher
oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobekts ist und wem das Ergebnis der Vermietung zugutekommt. Entscheidend ist vielmehr,
wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht.
2. Den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG verwirklicht derjenige, der die rechtliche und tatsächliche
Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen,
und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist.
3. Bei der Bestellung eines obligatorischen Nießbrauchrechts tritt der Nießbraucher nur dann in die Vermieterstellung ein,
wenn er durch rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme mit Zustimmung des Mieters den Mietvertrag übernimmt.
4. Es ist weder für die Annahme einer „gesicherten Rechtsposition” noch für die steuerliche Anerkennung des Nutzungsrechts
eine von vornherein vereinbarte Mindestlaufzeit des obligatorischen Nießbrauchs von einem Jahr erforderlich. Ist im Ergebnis
eine Mindestlaufzeit des Nießbrauchs von sechs Monaten garantiert, verfügt der Nießbraucher über eine gesicherte Rechtsposition.
5. Je kürzer die Dauer der Nutzungsausübung ist, umso mehr kann dafür sprechen, dass der Nutzende tatsächlich gar nicht den
Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 35 DStRE 2012 S. 1177 Nr. 19 GAAAD-91284
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.02.2011 - 4 K 4393/08
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.