Erwerb eines bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht
Leitsatz
1. Wird ein Grundstück in der Absicht erworben, es abzubrechen und das unbebaute Grundstück zum Zwecke der Bebauung in Erbpacht
zu verpachten, so sind die Abbruchkosten nicht Werbungskosten bei der Zwischenvermietung im Zeitraum zwischen Erwerb und Abbruch,
sondern Anschaffungskosten des unbebauten Grundes. Gleiches gilt für den Restbuchwert bei Abbruch. Bei der Zwischenvermietung
kann AfA anzusetzen sein.
2. Einen Erwerb in Abbruchabsicht nimmt die Rechtsprechung indiziell an, wenn der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung
des Objekts erfolgt. Wird das Gebäude später abgebrochen, schließt dies die Annahme eines Erwerbs des Objekts bereits in Abbruchabsicht
nicht aus. Allerdings hat das FA dann hierfür die Nachweislast.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.