1. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.
a) Doppelbuchst. aa) S. 7 EStG), so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden.
2. Der steuerfreie Teil der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden
Anteil; der steuerfreie Teil ist kein Prozentsatz.
3. Es besteht hinsichtlich der Rentenbesteuerung aufgrund der Regelung des § 22a EStG kein strukturelles Vollzugsdefizit,
dass zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führt.
4. Die KBV findet auch Anwendung auf eine mit der Klage angefochtene Erstveranlagung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 123 Nr. 2 PAAAD-90941
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2011 - 3 K 5640/08
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