NWB Nr. 37 vom Seite 3073

IDW vs. DStV: Wie entscheidet das BMJ?

Carsten Ernst | Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter der WirtschaftsTreuhand GmbH in Stuttgart

Bilanzierung von latenten Steuern bei kleinen Gesellschaften

Nach § 274 HGB besteht Passivierungspflicht für latente Steuern. Kleine Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (soweit diese nicht unter das PublG fallen) brauchen § 274 HGB nicht zu beachten.

Bereits seit Längerem wird in der Literatur die Frage kontrovers diskutiert, ob es auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 274 HGB bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu einer Bilanzierungspflicht passiver latenter Steuern kommen kann. Die Regierungsbegründung zum BilMoG war hier eindeutig: „De facto haben kleine Kapitalgesellschaften (…) passive latente Steuern zu ermitteln, wenn gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung (…) vorliegen.” Entsprechend sieht dies auch das IDW in Bezug auf Personengesellschaften in seinem aktuellen Entwurf IDW ERS HFA 7 n. F. sowie in Bezug auf kleine Kapitalgesellschaften in seiner Stellungnahme bezüglich der Aufhebung des IDW ERS HFA 27 in Verbindung mit dem Erlass von DRS 18.

Der DStV und Teile der Literatur sind hier anderer Auffassung. Daher hat der DStV jüngst eine entsprechende Stellungnahme beim Bundesjustizministerium (BMJ) mit dem Titel „Latente Steuern bei kleinen Gesellschaften – Steuervereinfachung und Bürokratieabbau durch Anpassung des § 249 HGB” eingereicht. Ziel der Eingabe ist es, durch eine entsprechende Änderung des § 249 HGB „die kleinen Gesellschaften gänzlich von der Bilanzierung latenter Steuern zu befreien”. Unstreitig gibt es eine Vielzahl von Zweifelsfragen bezüglich der Passivierung latenter Steuern außerhalb des Anwendungsbereichs des § 274 HGB über die „Hintertür” des § 249 HGB. Die Bilanzierungspraxis benötigt daher dringend weitere Unterstützung.

Der Vorschlag des DStV ist m. E. allerdings zu weitgehend. Er steht in Widerspruch sowohl zur Regierungsbegründung des BilMoG als auch zu den Grundprinzipien des deutschen Bilanzrechts. Dies sei an einem einfachen Zahlenbeispiel dargestellt: In der Handelsbilanz werden noch nicht realisierte Währungsgewinne in Höhe von 100.000 € ausgewiesen, was aufgrund der teilweisen Aufhebung des Imparitätsprinzips durch das BilMoG möglich ist. Aufgrund abweichender steuerlicher Bewertungsvorschriften mussten die 100.000 € bisher nicht versteuert werden. Bei Realisierung der Währungsgewinne sind sie jedoch steuerpflichtig und führen zu einer zukünftigen Steuerzahlung von 30.000 €. Eine Vermögensmehrung in Verbindung mit den noch nicht realisierten Währungsgewinnen von 100.000 € wird in dieser Höhe niemals eintreten – ohne die Verpflichtung zur Passivierung einer Rückstellung für die korrespondierende zukünftige Steuerbelastung wäre das Nettovermögen um 30.000 € zu hoch ausgewiesen.

Dies war vor BilMoG so und muss aufgrund der zunehmenden Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz erst recht nach BilMoG so bleiben. Daran wird auch das BMJ hoffentlich nichts ändern. Alles andere wäre weder mit dem Vorsichtsprinzip noch mit dem Gläubigerschutz zu vereinbaren.

Carsten Ernst

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 3073
NWB TAAAD-90782