Arbeitshilfe - Stand: 06.09.2011

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen

Die obersten Finanzbehörden haben die (neuen) gleich lautenden Erlasse zur Umsetzung des Gesetzes der Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts; Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG v. NWB PAAAD-87617 bekannt gegeben. Die Erlasse gelten für alle Bewertungsstichtage ab dem und ersetzen insoweit die (alten) gleich lautenden Erlasse zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG v. NWB YAAAD-25940. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Neuerungen auf und zieht einen Vergleich zu den bisherigen Regelungen. Grundlage ist der Beitrag in der NWB-EV 11/2011 von Krause (vgl. NWB-EV 11/2011 S. )

Schnellübersicht über die Neuerungen


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Nr.
Neuerung
Für Bewertungsstichtage bis zum (AEAntBV a. F. v. )
Für Bewertungsstichtage ab dem (AEAntBV v. )
1.
Anwendungsbereich der Erlasse
Nur für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke
Sowohl für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke als auch für Ertragsteuerzwecke
2.
Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des Praxiswerts bei der Ermittlung des Substanzwerts
Kein Ansatz
- Ansatz der Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildenden Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann (z. B. Kundenstamm, Know-how).
- Gilt unabhängig davon, ob selbst geschaffen oder entgeltlich erworben.
3.
Gründe, die Anhaltspunkt für ein unzutreffendes Ergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind
- Komplexe Strukturen von verbundenen Unternehmen
- Neugründungen
- Branchenwechsel
- Komplexe Strukturen von verbundenen Unternehmen,
- Neugründungen,
- Branchenwechsel,
- Andere Fälle, in denen eine Ableitung aus Vergangenheitserträgen nicht möglich ist (Wachstumsunternehmen, branchenbezogene oder allgemeine Krisensituationen, absehbare Änderungen des künftigen wirtschaftlichen Umfelds),
- Grenzüberschreitende Sachverhalte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der jeweils andere Staat die Ergebnisse des vereinfachten Ertragswertverfahrens seiner Besteuerung zugrunde legt.
4.
Feststellungslast
- Liegt beim Finanzamt, wenn es von dem im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert abweichen möchte.
- Liegt beim Steuerpflichtigen, wenn er von dem im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert abweichen möchte.
- Finanzamt muss seine Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens substantiiert darlegen.
  - Steuerpflichtige hat Gelegenheit, die Zweifel substantiiert zu widerlegen.
  - Kein vereinfachtes Ertragswertverfahren, wenn der Steuerpflichtige die Zweifel des Finanzamts nicht ausräumen kann oder er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
- Liegt beim Steuerpflichtigen, wenn er von dem im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert abweichen möchte.

Fundstelle(n):
HAAAD-90721