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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 295/09

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Grobes Verschulden, i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – Fehlende Angabe von Stückzinsen

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

  2. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt; insbesondere dann, wenn er seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt und unvollständige Steuererklärungen abgibt.

  3. Ein Stpfl. handelt groß schuldhaft, wenn die in einer Wertpapierabrechnung ausgewiesenen gezahlten Stückzinsen nicht in der Steuererklärung angibt bzw. seinem steuerlichen Berater die Abrechnungen nicht vorlegt.

Fundstelle(n):
FAAAD-90684

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.05.2011 - 8 K 295/09

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