JVEG Anlage 3 (zu
§ 23 Abs.
1)
Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) [1]
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Nr. | Tätigkeit | Höhe | |
Allgemeine Vorbemerkung: | |||
(1) Die Entschädigung nach
dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der
Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des
Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen
(§ 7 JVEG)
ein. | |||
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden
über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über
entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen
anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den
Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20
Prozent. | |||
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch
dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich
Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist. | |||
Abschnitt
1 Überwachung der Telekommunikation | |||
Vorbemerkung 1: | |||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. | |||
(2)
Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb
des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter
Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die
Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum. | |||
(3) Für die
Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines
Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die
Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105
bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene
Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des
Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte
drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken. | |||
(4) Auslandskopfüberwachungen werden
gesondert entschädigt. | |||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung
der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten
Kennungen: | ||
je Anschluss | 95,00 € | ||
Mit
der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme
entgolten. | |||
101 | Verlängerung einer Maßnahme
zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme
auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser
Stelle | 45,00 € | |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden
Telekommunikation: | |||
für jeden überwachten
Anschluss, | |||
102 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme
nicht länger als eine Woche dauert | 25,00 € |
103 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche,
jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 43,00 € |
104 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen
dauert: | |
je angefangenen Monat
| 77,00 € | ||
Der
überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | |||
105 | – | Die Entschädigung nach Nummer
102 beträgt | 78,00 € |
106 | – | Die
Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 133,00 € |
107 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 241,00 € |
Vorbemerkung 2: | |||
Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen
oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem
angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur
um einen einzigen Kundendatensatz. | |||
Abschnitt
2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden | |||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach
§ 3 Nr. 6
TKG, sofern | ||
1. | die
Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach
§ 173
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der
Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist
und | ||
2. | für die Erteilung
der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | ||
je angefragten
Kundendatensatz | 25,00 € | ||
201 | Auskunft über
Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: | ||
für bis zu 10 in demselben
Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung
zugrunde liegen | 45,00 € | ||
Bei
mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10
weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |||
202 | |||
je
angefragtem Kundendatensatz | 15,00 € | ||
Abschnitt
3 Auskünfte über Verkehrsdaten | |||
300 | Auskunft über
gespeicherte Verkehrsdaten: | ||
für
jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 25,00 € | ||
Die
Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit
abgegolten. | |||
301 | Die Auskunft wird im Fall der
Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für
künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: | ||
für die zweite und jede
weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00
€ | ||
302 | Auskunft über gespeicherte
Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle
(Funkzellenabfrage) | 40,00 € | |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: | ||
Die
Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 € | ||
304 | Auskunft über gespeicherte
Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt
sind: | ||
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine
Adresse bezeichneten Standort | 75,00 € | ||
305 | Die
Auskunft erfolgt für eine Fläche: | ||
Die
Pauschale 304 beträgt | 190,00 € | ||
306 | Die Auskunft
erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: | ||
Die
Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 65,00
€ | ||
307 | Umsetzung einer Anordnung zur
Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: | ||
je Anschluss | 95,00
€ | ||
Mit der Entschädigung ist auch der
Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den
Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | |||
308 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer
307 | 45,00 € | |
Leitungskosten für die
Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 307 und 308: | |||
309 | – | wenn die angeordnete
Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 9,00
€ |
310 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger
als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert | 18,00
€ |
311 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger
als zwei Wochen dauert: je angefangenem Monat | 36,00
€ |
Abschnitt
4 Sonstige Auskünfte | |||
400 | Auskunft über den
letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die
postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der
IP-Adresse (Standortabfrage) | 85,00 € | |
401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: | ||
je Funkzelle | 185,00 € | ||
402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2
TKG): | ||
je
Datum | 15,00 € |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAD-90669
1Anm. d. Red.: Anlage 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I 2025 Nr. 109) mit Wirkung v. .