JVEG Anlage 3 (zu
§ 23 Abs.
1)
Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) [1]
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Nr. | Tätigkeit | Höhe | |
Allgemeine Vorbemerkung: | |||
(1) Die Entschädigung nach
dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der
Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des
Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen
(§ 7 JVEG)
ein. | |||
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden
über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über
entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige
Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die
Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um
20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es
sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle
handelt. | |||
Abschnitt
1 Überwachung der Telekommunikation | |||
Vorbemerkung 1: | |||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. | |||
(2) Leitungskosten werden nur
entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die
Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. | |||
(3) Für die Überwachung eines
Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach
richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis
104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei
denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten
Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten
Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt
werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die
Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. | |||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation,
unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: | ||
je Anschluss | 100,00 € | ||
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die
Abschaltung der Maßnahme entgolten. | |||
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation
oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der
Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 € | |
Leitungskosten
für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: | |||
für jeden überwachten
Anschluss, | |||
102 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme
nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 € |
103 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche,
jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 42,00 € |
104 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen
dauert: | |
je angefangenen Monat
| 75,00 € | ||
Der überwachte
Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | |||
105 | – | Die
Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 € |
106 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 € |
107 | – | Die Entschädigung
nach Nummer 104 beträgt | 125,00 € |
Der überwachte Anschluss ist
ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | |||
108 | – | Die
Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 € |
109 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 € |
110 | – | Die
Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1 525,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler
Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144
kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | |||
111 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 € |
112 | – | Die Entschädigung
nach Nummer 103 beträgt | 110,00 € |
113 | – | Die
Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 € |
Abschnitt
2 Auskünfte über Bestandsdaten | |||
200 | Auskunft über
Bestandsdaten nach
§ 3 Nr. 6
TKG, sofern | ||
1. | die
Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach
§ 117
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der
Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist
und | ||
2. | für die Erteilung
der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | ||
je angefragten Kundendatensatz | 18,00 € | ||
201 | Auskunft über
Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: | ||
für bis zu 10 in demselben
Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung
zugrunde liegen | 35,00 € | ||
Bei mehr als 10
angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |||
202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 201 beträgt | 40,00 € | ||
Abschnitt
3 Auskünfte über Verkehrsdaten | |||
300 | Auskunft über
gespeicherte Verkehrsdaten: | ||
für jede Kennung,
die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00 € | ||
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden
Standortdaten ist mit abgegolten. | |||
301 | Für
die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 300 beträgt | 35,00
€ | ||
302 | Die Auskunft wird im Fall der
Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für
künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: | ||
für die zweite und jede weitere in dem
Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00 € | ||
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu
einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen
Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers
(Zielwahlsuche): | ||
je
Zieladresse | 90,00 € | ||
Die Mitteilung
der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | |||
304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 303 beträgt | 110,00
€ | ||
305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303
aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig
anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: | ||
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen
verlangte Teilauskunft | 70,00 € | ||
306 | Auskunft über
gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte
Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 € | |
307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 306 beträgt | 35,00
€ | ||
308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten
für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: | ||
Die Pauschale 306
erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 € | ||
309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten
für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für
die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere
Funkzelle um | 5,00 € | ||
310 | Auskunft über gespeicherte
Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt
sind: | ||
Die Abfrage
erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort | 60,00
€ | ||
311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 310 beträgt | 70,00
€ | ||
Die Auskunft erfolgt für eine
Fläche: | |||
312 | – | Die Entfernung der am
weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10
Kilometer: | |
Die Pauschale 310
beträgt | 190,00 € | ||
313 | – | Die Entfernung
der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht
mehr als 25 Kilometer: | |
Die Pauschale 310
beträgt | 490,00 € | ||
314 | – | Die Entfernung
der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht
mehr als 45 Kilometer: | |
Die Pauschale 310
beträgt | 930,00 € | ||
Liegen die am
weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist
für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen. | |||
Die
Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | |||
315 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: | |
Die
Pauschale 310 beträgt | 230,00 € | ||
316 | – | Die
Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10,
aber nicht mehr als 25 Kilometer: | |
Die
Pauschale 310 beträgt | 590,00 € | ||
317 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: | |
Die Pauschale 310
beträgt | 1 120,00 € | ||
Liegen die am
weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist
für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317 gesondert zu berechnen. | |||
318 | Die Auskunft
erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: | ||
Die
Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 110,00
€ | ||
319 | Die Auskunft erfolgt für eine
bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10
Kilometer Länge | 130,00 € | ||
320 | Umsetzung einer
Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit: | ||
je Anschluss | 100,00
€ | ||
Mit der
Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | |||
321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der
Nummer 320 | 35,00 € | |
Leitungskosten
für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und
321: | |||
322 | – | wenn die angeordnete
Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00
€ |
323 | – | wenn die
angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei
Wochen dauert | 14,00 € |
324 | – | wenn die
angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen
Monat | 25,00 € |
325 | Übermittlung der
Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 € | |
Abschnitt
4 Sonstige Auskünfte | |||
400 | Auskunft über den
letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage) | 90,00 € | |
401 | Im Fall der
Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach
§
176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
Die Pauschale 400 beträgt | 110,00
€ | ||
402 | Auskunft über die Struktur von
Funkzellen: | ||
je Funkzelle | 35,00 € |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAD-90669
1Anm. d. Red.: Anlage 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1858) mit Wirkung v. .