JVEG Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) [1]
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Nr. | Bezeichnung
der Leistung | Honorar | ||
Abschnitt
1 Leichenschau und Obduktion | ||||
Vorbemerkung 1: | ||||
(1) Das Honorar in den Fällen
der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen
Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das
vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder
Obduzent gesondert. | ||||
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen,
Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300
€ gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung
zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten
ist. | ||||
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das
klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis
107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders
angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von
Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung
betrifft. | ||||
100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos
oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau | 70,00 € | ||
für
mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 170,00 € | |||
101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten
oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist | 35,00 € | ||
für
mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 120,00 € | |||
102 | Obduktion | 460,00 € | ||
103 | Obduktion unter besonders ungünstigen
äußeren Bedingungen: | |||
Das Honorar 102 beträgt | 600,00 € | |||
104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand
der Leiche etc.): | |||
Das Honorar 102 beträgt | 800,00 € | |||
105 | Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-,
Gesäß- und Extremitätenweichteile): | |||
Das Honorar 102 erhöht sich um | 140,00 € | |||
106 | Sektion von Teilen einer Leiche oder
Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus | 120,00 € | ||
107 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen
Bedingungen: | |||
Das Honorar 106 beträgt | 170,00 € | |||
Abschnitt
2 Befund | ||||
200 | Ausstellung eines Befundscheins oder
Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche
Äußerung | 25,00 € | ||
201 | Die Leistung der in Nummer
200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: | |||
Das Honorar 200 beträgt | bis zu
55,00 € | |||
202 | Ausstellung eines Zeugnisses über einen
ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer
gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern | 45,00 € | ||
203 | Die Leistung der in Nummer
202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: | |||
Das Honorar 202 beträgt | bis zu
90,00 € | |||
Abschnitt
3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse | ||||
300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands,
Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern
oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: | |||
Das Honorar beträgt für jede
Einzelbestimmung je Probe | 5,00 bis 70,00 € | |||
301 | Die
Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig: | |||
Das Honorar 300 beträgt | bis zu
1 000,00 € | |||
302 | Mikroskopische,
physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische
Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt,
soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt: | |||
Das Honorar beträgt je Organ
oder Körperflüssigkeit | 5,00 bis 70,00 € | |||
Das
Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige
Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | ||||
303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten
Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: | |||
Das Honorar 302 beträgt | bis zu
1 000,00 € | |||
304 | Elektrophysiologische
Untersuchung eines Menschen | 20 bis 160,00 € | ||
Das
Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung
verbundenen Aufwand. | ||||
305 | Raster-elektronische Untersuchung eines
Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz | 20,00 bis
430,00 € | ||
Das Honorar umfasst eine
kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen
Aufwand. | ||||
306 | Blutentnahme oder Entnahme einer Probe
für die genetische Analyse | 10,00 € | ||
Das Honorar
umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | ||||
307 | Herstellung einer Probe für die
genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge,
humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) | bis zu 250,00 € | ||
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit
es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche
Äußerung. | ||||
308 | Entnahme einer Probe für die genetische
Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation: | |||
je Probe | 30,00 € | |||
309 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: | |||
je Probe | 140,00
€ | |||
310 | Untersuchung von autosomalen
STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: | |||
je Probe | 200,00
€ | |||
311 | Untersuchung von autosomalen
STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: | |||
je Probe | 260,00
€ | |||
312 | Untersuchung von X-STRs, bis
12 Systeme: | |||
je Probe | 140,00
€ | |||
313 | Untersuchung von X-STRs, mehr
als 12 Systeme: | |||
je Probe | 200,00
€ | |||
314 | Untersuchung von Y-STRs, bis
17 Systeme: | |||
je Probe | 140,00
€ | |||
315 | Untersuchung von Y-STRs, mehr
als 17 Systeme: | |||
je Probe | 200,00
€ | |||
316 | Untersuchung von Y-STRs, mehr
als 27 Systeme: | |||
je Probe | 260,00
€ | |||
317 | Untersuchung weiterer
DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe
genetische Merkmalsysteme: | |||
je Probe | bis zu 300,00
€ | |||
318 | Biostatistische
Berechnungen: | |||
je Probe | 30,00
€ | |||
Abschnitt
4 Abstammungsgutachten | ||||
Vorbemerkung 4: | ||||
(1) Das
Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller
Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für
Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die
Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. | ||||
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten
Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach
dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4
Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. | ||||
400 | Erstellung des
Gutachtens | 170,00 € | ||
Das Honorar umfasst | ||||
1.
die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der
Probenentnahmen, und | ||||
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit
biostatistischer Auswertung. | ||||
401 | Biostatistische Berechnungen,
wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und
andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung
einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Vollund
Halbgeschwisterschaft: | |||
je Person | 30,00 € | |||
Beauftragt der
Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden
ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden
Auslagen ersetzt. | ||||
402 | Entnahme einer Probe für die
genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten
Aufklärung nach dem
Gendiagnostikgesetz | 30,00
€ | ||
403 | Untersuchung von autosomalen
STR-Systemen, bis 16 Systeme: | |||
je Probe | 140,00
€ | |||
404 | Untersuchung von autosomalen
STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: | |||
je
Probe | 200,00 € | |||
405 | Untersuchung von
autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: | |||
je
Probe | 260,00 € | |||
406 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: | |||
je Probe | 140,00 € | |||
407 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12
Systeme: | |||
je Probe | 200,00 € | |||
408 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17
Systeme: | |||
je Probe | 140,00 € | |||
409 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17
Systeme: | |||
je Probe | 200,00 € | |||
410 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27
Systeme: | |||
je Probe | 260,00 € | |||
411 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B.
mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische
Merkmalsysteme: | |||
je Probe | bis zu 300,00 € | |||
412 | Herstellung einer Probe für die
genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder
Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und
Dokumentation: | |||
je Person | bis zu 140,00
€ |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAD-90669
1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .